Direkt zu:

Dienstleistungen A-Z

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit in Vereinen

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Durch das neue Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 ergibt sich eine Änderung für alle Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind: Es ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

Der Fachbereich Jugend und Familie – Jugendamt Lindau (Bodensee) bietet auf dieser Seite alle nötigen Informationen und Anträge hierzu, um Vereine und ehrenamtlich Tätige dabei zu unterstützen, diese neue Regelung umzusetzen.

Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit in Vereinen

Die Jugendarbeit der Vereine und Verbände in unserem Landkreis fördert die Entwicklung junger Menschen und befähigt sie durch Mitbestimmung und Mitgestaltung zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung und sozialem Engagement. Mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das seit 2012 in Kraft ist, will der Gesetzgeber die Vereine unterstützen, Kinder und Jugendliche auch in diesem wichtigen Lebens- und Lernfeld gegen Gefahren zu schützen.


Teil des umfangreichen Maßnahmenpakets zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist unter anderem auch, dass Mitarbeiter in der Jugendarbeit erweiterte Führungszeugnisse vorlegen sollen, um bekannte Gewalt- und Missbrauchstäter von der Jugendarbeit fernzuhalten. Wirksam wird der damit verfolgte Gedanke eines umfassenden Schutzes von Kindern und Jugendlichen aber nur, wenn die Vorlage von Führungszeugnissen in Vereinen und Verbänden in ein ganzheitliches Schutzkonzept in der Jugendarbeit eingebettet ist. Viele Vereine und Verbände in der Jugendarbeit gehen hier heute schon mit beispielhaften Konzepten voran - ganz nach dem Motto „Hinschauen und Schützen statt Wegschauen“.


Die Pflicht zur Überprüfung der Führungszeugnisse auf einschlägige Gewalt- und Missbrauchsstraftaten betrifft nicht nur hauptamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit wie etwa an Schulen und Kindertagesstätten, sondern auch Ehrenamtliche in Vereinen und Verbänden, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden. Um die Einsichtnahme in die geforderten Führungszeugnisse für die Vereine und Verbände möglichst unbürokratisch auszugestalten, haben sich die Gemeinden des Landkreises Lindau (Bodensee) und der Fachbereich Jugend und Familie am Landratsamt Lindau (Bodensee) darauf verständigt, dass Vereinsvorstände vom Bürgermeister oder einem vertrauenswürdigen Verwaltungsmitarbeiter entlastet werden sollen.

Das neue Bundeskinderschutzgesetz

Der § 72a SGB VIII wurde durch das neue Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Davon sind auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter betroffen. Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als ein Element zu etablieren, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Auch bisher hatte jeder Verein/Träger die Pflicht, die Eignung von Beschäftigten und Ehrenamtlichen zu prüfen bzw. einzuschätzen. Die Neuregelung des § 72a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Jugendschutz und als ein Teil eines Präventionskonzeptes verstanden werden, das in der Verantwortung der einzelnen Vereine und Träger liegt. Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.

Umsetzung in der Stadt Lindau: Führungszeugnis und Vereinbarung

Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt. Das erweiterte Führungszeugnis wird im Regelfall verlangt. Zwischen den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, der jeweiligen Heimatgemeinde des Trägers und dem Fachbereich Jugend und Familie - Jugendamt des Landkreises Lindau (Bodensee) werden schriftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII getroffen.

Zum Download: Checkliste mit Einbindung der Stadt Lindau, Bestätigung über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses,

Umsetzung in den anderen Kommunen im Landkreis Lindau: Führungszeugnis und Vereinbarung

Zum Download: Mustervereinbarung zwischen dem Verein/Träger, der Gemeinde/Stadt und dem Jugendamt, Checkliste zum Schutzauftrag mit Einbindung der Gemeinde

Welche Vereine und Träger sind betroffen?

Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, die eine öffentliche Förderung des Landkreises Lindau (Bodensee) erhalten, die Wohlfahrtsverbände, der Kreisjugendring und seine Mitglieder, und private freie Träger wie z. B. Jugendhilfeeinrichtungen. Im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden, Kirchen und deren Jugendleiter, Kirchen und deren Kindertagesstätten und z. B. die Volkshochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Wie sieht es für andere Vereine und Träger aus?

Auch Vereine, die nicht mit Jugendhilfe oder Jugendarbeit kooperieren und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sind aufgefordert sich freiwillig selbst zu verpflichten. Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt. Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.

Kostet das erweiterte Führungszeugnis etwas?

Nein, die Ausstellung ist kostenfrei. Der Verein/Träger bescheinigt mit Unterschrift und Stempel auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die ehrenamtlich Tätigen das erweiterte Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen.

Wer bekommt das Zeugnis zugeschickt und wo wird es vorgelegt?

Das erweiterte Führungszeugnis wird immer der Antrag stellenden Person zugeschickt.
Diese Person kann es dann dem Bürgermeister oder einem vertrauenswürdigen Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde oder der Stadt vorlegen, in der der Verein seinen Sitz hat.
Wichtig: Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Gemeinden/Vereinen genutzt werden.

Wie dokumentiert die Gemeinde/Stadt und in der Folge dann der Verein/Träger die Vorlagen der erweiterten Führungszeugnisse?

Die Gemeinde/Stadt führt für den jeweiligen Verein oder Träger eine Liste, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung, der Name des Ehrenamtlichen im jeweiligen Verein/Träger und die Tatsache, dass keine einschlägigen Vorstrafen enthalten sind, hinterlegt ist. Diese Liste wird dann an den Verein/Träger übersandt und unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. Das Jugendamt stellt hierfür eine Excel-Vorlage zur Verfügung. Bei Ablauf der Gültigkeit werden die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Liste farblich hervorgehoben. In den Vereinen sollte ein Ansprechpartner benannt werden, der die Liste führt.

Hinweis: Die Regelung in der Stadt Lindau ist hiervon abweichend. Bitte beachten Sie hierzu die Checkliste.

Wie geht man damit um, wenn Eintragungen im Führungszeugnis auftauchen?

Ein Tätigkeitsausschluss kann nur erfolgen, insofern die Eintragungen im Zeugnis, die im § 72 a SGB VIII beschriebenen Straftatbestände im StGB betrifft.
Diese sind:

  • § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181a Zuhälterei
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
  • §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
  • § 234 Menschenraub
  • § 235 Entziehung Minderjähriger
  • § 236 Kinderhandel


Für welche Tätigkeiten soll ein Führungszeugnis verlangt werden?

Das Zeugnis soll im Regelfall von allen Ehrenamtlichen verlangt werden, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Die Möglichkeit, Tätigkeiten im Einzelfall zu prüfen und von der Vorlagepflicht auszunehmen, wurden als nicht praktikabel erachtet.
Eine Ausnahme, die auch in der Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Vereinen/Trägern formuliert ist, lautet wie folgt: „Davon ausgenommen sind Personen, die nicht in einem Kontakt zu Minderjährigen stehen (z. B. Supervisoren).


Wie sehen die gängigen Fristen aus?

Das Führungszeugnis gilt maximal 5 Jahre. Es darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Die Vorlagepflicht beginnt in der Regel für Ehrenamtliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sollte ein großer Altersunterschied zwischen den Minderjährigen bestehen sowie ein Machtverhältnis vorhanden sein, empfiehlt sich schon eine Überprüfung bei jugendlichen Ehrenamtlichen.


Kontakt: An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für Fragen stehen zur Verfügung:

Telefon: 08382 / 270 173
Fax: 08382 / 270 185
Raum: B280
E-Mail schreiben
Kontaktformular
Adresse exportieren

sowie die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Wichtige Dokumente zu diesem Thema finden Sie hier.