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Erteilung eines Bauvorbescheides im Landkreis Lindau (Bodensee)

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) hat eine eigenständige Baurechtsbehörde.

1. Allgemeines

Der Vorbescheid ist eine bindende, befristete, schriftliche Erklärung der unteren Bauauf-sichtsbehörde, dass einem Vorhaben in bestimmten Einzelfragen das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende öffentliche Baurecht (Art. 71 Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO) nicht entgegensteht. Der Vorbescheid ist von seiner Rechtsnatur mit der Baugenehmigung vergleichbar; Er unterscheidet sich nur insofern, dass er regelmäßig nur eine auf den Vorbescheidsantrag beschränkte und keine umfassende Prüfung die für die Baugenehmigung relevanten Fragen enthält und das er unter keinen Umständen zum Baubeginn berechtigt. Alles in allem ist der Vorbescheid ein einfaches, Kosten sparendes Mittel für Sie als Bauherr, Fragen über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens abklären zu lassen.

2. Verfahren

Der Vorbescheid setzt Ihren schriftlichen Antrag voraus (Art. 71 Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO), der bei der Gemeinde einzureichen ist (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) und die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat.

Der Vorbescheidsantrag ist mit den notwendigen Bauvorlagen (Art. 71 Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BayBO sowie § 5 BauVorlV) bei der Gemeinde einzureichen. Er muss so klar formuliert sein und die entsprechende Baubeschreibung enthalten, dass die im Vorbescheid gestellten Fragen von uns auch beantwortet werden können. Grundsätzlich sind die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfverfasser zu erstellen. Die Nachbarbeteiligung ist entsprechend Art. 66 BayBO durchzuführen, sofern sie nicht beantragen, dass von der Nachbarbeteiligung im Bauvorbescheidsverfahren abgesehen werden soll. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde die Nachbarbeteiligung gemäß
Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO bei fehlenden Nachbarunterschriften nur auf Ihren Antrag durchführt.

3. Gegenstand des Vorbescheides

Gegenstand des Vorbescheides können einzelne Fragen sein, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen nicht unbedingt aus dem Bereich des Baurechts stammen, wenn Sie nur abschließend in der Baugenehmigung geregelt werden. Die Fragen müssen sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen. Sie können auch mehrere Alternativen umfassen. Insbesondere können Fragen zur Zulässigkeit des Bauvorhabens auf einem Grundstück nach den §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB, wie z.B. Sicherung und auch Möglichkeit der Erschließung, Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 1 ff, 16 ff BauNVO), Bauweise (§ 22 BauNVO), überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO), Zufahrt zum Baugrundstück (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 BayBO), Garagen und Stellplätze (Art. 52 und 53 BayBO) sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 BauGB) und Abweichungen von sonstigen baurechtlichen Vorschriften (Art. 63 BayBO) gestellt werden. Zulässig ist es auch, nach der vollständigen Übereinstimmung eines Vorhabens mit allen maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu fragen.

4. Geltungsdauer des Vorbescheides

Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Bindungswirkung gilt für den nachfolgenden Bauantrag. Der Vorbescheid verliert mit Ablauf der drei Jahresfrist seine Bindungswirkung. Diese kann jedoch mehrmals um zwei Jahre verlängert werden (Art. 71 Satz 3 BayBO). Bei der Prüfung, ob eine Verlängerung in Betracht kommt, wird von uns nicht nur geprüft, ob sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, sondern auch, ob bei der Erteilung des Vorbescheides die Rechtslage zutreffend gewürdigt wurde. 

5. Rechtsbehelfe:

Sie können die Erteilung eines Vorbescheides mittels Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anfechten. Hat der angrenzende Nachbar Ihrem Vorbescheidsantrag nicht zugestimmt oder wurde er von Ihnen nicht beteiligt, so wird diesem der Vorbescheid mit der Möglichkeit, diesen ebenfalls im Klagewege anzufechten, zugestellt.  

Ihre Ansprechpartner:

Bauteam I

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Lindenberg, Oberreute, Opfenbach, Stiefenhofen, Weiler-Simmerberg:

Telefon: 08382 270-311
Fax: 08382 270-77311
Raum: 306
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Telefon: 08382 / 270 360
Fax: 08382 / 270 77 360
Raum: 314
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Bauteam II

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Bodolz, Hergensweiler, Heimenkirch, Hergatz, Nonnenhorn, Scheidegg, Sigmarszell, Wasserburg, Weißensberg:

Telefon: 08382 270-370
Fax: 08382 270-77 370
Raum: 308
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Fax: 08382 270-77310
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Bauteam III

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Gestratz, Grünenbach, Maierhöfen und Röthenbach:

Telefon: 08382 270 316
Fax: 08382 270-77316
Raum: 314
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Fax: 08382 / 270 77 360
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Einteilung Gemeindegebiete Bauteam I, II und III (PDF, 528 kB)

Die Bauberatung, sofern sie im Landratsamt Lindau (Bodensee) erfolgt, ist kostenfrei. Für eine Beratungshilfe durch Mitarbeiter vor Ort werden Auslagen (mindestens 35,00 €) in Rechnung gestellt.