Kurzzeitkennzeichen (zur Probe-/oder Überführungsfahrt)
Erforderliche Unterlagen
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Antragsformular (siehe unten)
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gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
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Versicherungsbestätigungskarte nach § 23 FZV (sog. Doppelkarte), bzw. siebenstellige eVB-Nummer, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen mitgeteilt bekommen, für Kurzzeitkennzeichen
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Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Für die Erfassung müssen die Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart, Fahrgestellnummer) anhand von Fahrzeugdokumenten nachgewiesen werden (mindestens als gut lesbare Kopie). Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zugelassen sein
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Bei Firmen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
Besonderheit:
Ab 01.04.2015 ändern sich die Vorgaben zur Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen:
Zuständig für die Zuteilung ist die Behörde des Hauptwohnsitzes oder die, für den Standort des Fahrzeuges zuständige Behörde. Der Standort muss nachgewiesen werden, z.B. anhand eines Kaufvertrages.
Probe- und Überführungsfahrten
Das Fahrzeug wird in der neu gestalteten Zulassungsbescheinigung konkret bezeichnet. Die Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart, Fahrgestellnummer) müssen anhand von Fahrzeugdokumenten (Kopien sind ausreichend) nachgewiesen werden. Wichtig ist: Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung.
Erlangung einer Betriebserlaubnis
Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Liegt keine Betriebserlaubnis vor, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
Es muss eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung vorhanden sein. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Werden bei der Untersuchung erhebliche oder geringe Mängel festgestellt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.