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Rote Kennzeichen für Händler

Zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern und -werkstätten können nach § 16 FZV rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (d.h. für mehrere Fahrzeuge und für mehrere Fahrten) zugeteilt werden.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit (u.a. keine Eintragungen im Führungszeugnis, Gewerbe- und Verkehrszentralregister)
  • Betrieb eines Kfz-Handels oder einer Kfz-Werkstatt

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Wohnsitzgemeinde (nicht älter als 1 Jahr)
  • Gewerbeanmeldung (bei juristischen Personen - GmbH, AG usw. zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister mit allen Nachträgen)
  • Versicherungsbestätigungskarte nach § 23 FZV (sog. Doppelkarte), bzw. siebenstellige eVB-Nummer, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen mitgeteilt bekommen für rote Dauerkennzeichen
  • Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG nicht älter als 6 Monate (vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Miet- oder Pachtvertrag über Gebäude und Grundstücke
  • Nachweis über ausreichend vorhandene Stellplätze, die sich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden dürfen
  • Sepa-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer

Hinweise

  • Bei der Auflösung, Verkauf oder Umfirmierung eines Betriebes sind die roten Dauerkennzeichen unaufgefordert zurückzugeben
  • Bei Antragseingang beginnt das Anhörungsverfahren, dieses dauert ca 3 - 4 Wochen
  • Handelsregisternachträge, Standortverlegungen sowie Änderungen der Gewerbeanmeldung sind unverzüglich selbstständig mitzuteilen

Gebühren

179,50 € für die Zuteilung

(hiervon werden 50,00 € bereits der bei Antragstellung fällig)