Saisonkennzeichen
Zulassungszeitraum (mind. 2 Monate, max. 11 Monate - jährlich nur 1 Zeitraum möglich)
Erforderliche Unterlagen
Fall 1: Saisonzeitraumänderung bei einem zugelassenen Fahrzeug mit LI-Kennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I + II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Bisherige Kennzeichentafel(n)
- siebenstellige eVB-Nummerfür Saisonkennzeichen, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen mitgeteilt bekommen
- Vollmacht für Beauftragten und Ausweispapier desjenigen
- Für eine Zulassung auf den Namen eines Minderjährigen wird eine Einwilligung gemäß § 107 BGB aller Erziehungsberechtigten benötigt. Der Einwilligung müssen die Personalausweise der Unterschriftsberechtigten beigefügt sein. Sollte nur eine Person erziehungsberechtigt sein, muss dies durch Gerichtsurteil, Bestallungsurkunde oder durch sonstige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Fall 2: Zulassung eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I + II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- siebenstellige eVB-Nummerfür Saisonkennzeichen, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen mitgeteilt bekommen
- Gültigkeit (ab dem 1. Tag des beginnenden Monats bis einschließlich letzten Tag des endenden Monats)
- Vollmacht für Beauftragten und Ausweispapier desjenigen
- Für eine Zulassung auf den Namen eines Minderjährigen wird eine Einwilligung gemäß § 107 BGB aller Erziehungsberechtigten benötigt. Der Einwilligung müssen die Personalausweise der Unterschriftsberechtigten beigefügt sein. Sollte nur eine Person erziehungsberechtigt sein, muss dies durch Gerichtsurteil, Bestallungsurkunde oder durch sonstige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
- SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) für das Hauptzollamt über die Kfz-Steuer
Bitte beachten:
Das Fahrzeug gilt auch außerhalb des Betriebszeitraumes als zugelassen (nicht außer Betrieb gesetzt). Dies ist der Zeitraum, der auf dem amtlichen Kennzeichen und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit eingeschlossen ist. Während dieser Zeit darf das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht eingesetzt werden. Das Abstellen außerhalb des Betriebszeitraumes auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen ist nicht erlaubt. Die Versicherung muss nahtlos bestehen, auch außerhalb des Betriebszeitraumes. Läuft außerhalb des Betriebzeitraumes die HU oder AU ab, ist diese im ersten Monat der Gültigkeit nachzuholen.
Gebühren
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30,20 € - 31,40 € bei Zulassung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen
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27,60 € bis 28,80 € bei Änderung des Saisonzeitraums