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Wohngeld und Lastenzuschuss

Hinweis zur Bearbeitungszeit von Wohngeldanträgen: Aufgrund personeller Engpässe kommt es derzeit zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Wohngeldanträgen. Die Bearbeitungsdauer kann sich um mehrere Monate verlängern. Die Mitarbeitenden der Wohngeldstelle setzen alles daran, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Eine zügige Bearbeitung kann unterstützt werden, indem

  • Anträge vollständig und mit allen erforderlichen Nachweisen eingereicht werden.
  • auf nicht zwingend notwendige Rückfragen – insbesondere zum Bearbeitungsstand – verzichtet wird.

Vielen Dank für das Verständnis und die Mithilfe.

„Wohngeld-Plus-Reform:

Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten (bis zu 4 Monate) zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen. Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern (https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html). Unter https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/wohnen/wohngeld-plus-gesetz/wohngeld-plus-liste.html  finden Sie auch weitere Informationen zum seit dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.

Hier geht es zum Erklärvideo.

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.“

Wohngeld gibt es für: 

  • Mieter/-innen oder Nutzungsberechtigte einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss
  • Eigentümer/-innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet!
Anträge erhalten Sie online hier oder bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung sowie bei der Wohngeldstelle direkt.

Ausschluss vom Wohngeld:

Empfänger von

  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder
    b) andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach
         dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, sind vom Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

Auf allein stehende Wehrübende ist das Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht anwendbar. Entsprechendes gilt für freiwillig Wehrdienstleistende.

Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, erhalten ebenfalls kein Wohngeld.