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Wichtige Information zum Pflichtumtausch von Führerscheinen

Am 19. März 2019 ist die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft getreten.

Diese regelt auch den stufenweisen Umtausch von Führerscheinen und setzt die entsprechende EU-Verordnung um. Die für alle Mitgliedsländer der EU einheitlichen Kartenführerscheine ermöglichen bei Kontrollen in anderen Ländern
schnellere Bearbeitung und sind fälschungssicherer.

Betroffen von dieser Verpflichtung zum Umtausch sind alle Fahrerlaubnisinhaber/innen, deren Führerscheine bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Um einen Bearbeitungsstau bei den dafür zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zu verhindern, soll dieser Umtausch gestaffelt erfolgen.

Die Gültigkeit des Führerscheines wird auf 15 Jahre befristet.

Erfolgt kein Umtausch bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, so verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

Bitte stellen Sie entsprechend Ihren Antrag sechs Monate vor der für Sie gültigen Ablauffrist.

Bis wann ist umzutauschen

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des/der Fahrerlaubnisinhabers/-inhaberin

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953 19.1.2033
1953 - 1958 19.1 2022
1959 - 1964 19.1.2023
1965 - 1970 19.1.2024
1971 oder später 19.1.2025


Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr  

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 - 2001 19.1.2026

2002 - 2004

19.1.2027

2005 - 2007 19.1.2028
2008 19.1.2029
2009 19.1.2030
2010 19.1.2031
2011 19.1.2032
2012 - 18.1.2013 19.1.2033

Führerscheininhaber, deren Geburtstag vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum
19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.

Wenn Sie vor der Frist den Antrag stellen

Sollten Sie sich dennoch jetzt für einen Umtausch vor dem für Sie gültigen Datum entscheiden, bitten wir um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge mit längerer Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Insbesondere dann, wenn aktuell ein Umtausch zeitnah nicht erforderlich ist.

Für den Umtausch benötigen Sie

  • Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines
  • ein biometrisches aktuelles Passfoto
  • Kopie Vorder- und Rückseite Personalausweis oder Reisepass
  • Original Führerschein (bei Option Direktversand)

Wurde Ihr Führerschein außerhalb des Landkreises Lindau (Bodensee) erstellt, dann übernehmen wir für Sie die Anforderung der Karteikartenabschrift mit Ihren Führerscheindaten bei der ausstellenden Behörde.
Deshalb muss der Ausstellungsort oder die Ausstellungsbehörde genau auf dem Antrag angegeben werden.

Möglichkeiten der Antragstellung

Die für einen Umtausch erforderlichen Antragsunterlagen „Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines“  liegen sowohl in den Dienststellen des Landratsamtes Lindau (Bodensee), als auch bei den Gemeindeverwaltungen aus und sind online auf unserer Homepage unter Formulare A-Z verfügbar.

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit Kopien und biometrischem Passbild können Sie entweder bei Ihrer Gemeindeverwaltung abgeben oder der Führerscheinstelle im Landratsamt Lindau (Bodensee) zusenden.

Bei der Option des Direktversands legen Sie Ihren Original Führerschein den Antragsunterlagen bei. Die Gültigkeit Ihres Führerscheins wird dann entweder von der Gemeinde oder von der Führerscheinstelle auf zwei Monate befristet. Der befristete Führerschein wird dann schnellstmöglich an Sie übersandt. Den neuen Führerschein erhalten Sie per Einwurf-Einschreiben innerhalb von 2-4 Wochen direkt durch die Bundesdruckerei.

Die Gebühren für die Umstellung auf den befristeten Kartenführerschein betragen 25,30 €.
Die Gebühren für den Direktversand werden mit zusätzlich 5,52 € berechnet.

Kontakt

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Kollegen der Fahrerlaubnisbehörde:

Telefon: 08382 270-233
E-Mail: fuehrerscheinumtausch@landkreis-lindau.de