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Geschäfts- und Fachbereiche

Geschäftsbereich 1 - Zentrale Angelegenheiten

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Geschäftsbereich 2 Recht, Sicherheit und Ordnung

Geschäftsbereichsleitung

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Bußgeldstelle

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Recht und kommunale Angelegenheiten
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Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
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Geschäftsbereich 3 Bauen, Umwelt und Mobilität

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Sekretariat

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Ermittlung von Sachwertfaktoren

Bauen und Umwelt
Kreisentwicklung, Wirtschaftsförderung und Tourismus
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Geschäftsbereich 4 Jugend, Soziales und Migration

Leitung

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Teammitglied

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Integrationsbeirat

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Koordinierungszentrum bürgerschaftliches Engagement

  Jugend und Familie
  Soziales und Senioren
  Ausländer- und Personenstandswesen
  Aufnahme von Asylsuchenden

Jobcenter

Telefon: 08382 9898-0
Fax: 08382 9898-32
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Neuer Service: Online-Reservierungen für Termine im Jobcenter Lindau

Kundinnen und Kunden des Jobcenters Landkreis Lindau können seit September nun auch online einen Termin zu verschiedenen Anliegen vereinbaren. Damit ist eine schnelle Terminbuchung immer und überall möglich. Das Angebot gilt sowohl für persönliche als auch telefonische Gespräche.
Die Terminvereinbarung erfolgt über diesen Link.
Unter dieser Adresse finden Sie weitere digitale Services, die zudem stetig ausgebaut werden.

Wer kann welche Leistungen vom Jobcenter erhalten?

Seit 1. Januar 2005 werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Form von Dienstleistungen und Sachleistungen gewährt. Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld II (AlG II) und Sozialgeld (SG). Diese beiden Leistungen haben die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe abgelöst.

Personen, die erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind, können das Arbeitslosengeld II erhalten; nicht erwerbsfähige Personen können Sozialgeld erhalten. Die Leistung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeld sollen eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten. „Grundsicherung“ bedeutet, dass damit eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint ist. Eine Sicherung des zum Leben notwendigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber hat durch Gesetze festgelegt, was jedem Einzelnen zusteht. Hat man kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge, kann man grundsätzlich Leistungen erhalten. In der Regel erhalten erwerbsfähige arbeitslose Personen und ihre Angehörigen in sog. Bedarfsgemeinschaften diese Leistungen. Leistungen kann man aber auch erhalten, wenn man zu wenig verdient. Dabei ist gleichgültig, ob man Arbeitnehmer oder selbstständiger Erwerbstätiger ist.

Ist man aber vermögend, so vermindert verwertbares Vermögen, das einen höheren Wert als bestimmte Freibeträge hat, die zustehende Leistung. Allerdings wird nicht jeder Vermögensgegenstand mindernd berücksichtigt. Auch Einkommen wird berücksichtigt, das höher ist als bestimmte Freibeträge.

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nicht aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, sondern aus Steuern. Beide Leistungen sind also nicht davon abhängig, ob man vorher versicherungspflichtig gearbeitet hat.

Die Höhe der Leistung orientiert sich auch nicht an einem vorherigen Arbeitseinkommen, sondern nur daran, was Sie im gesetzlichen Sinne zum Leben mindestens brauchen und nicht selbst aufbringen können. Deshalb können Sie bei der Hilfebedürftigkeit Leistungen beantragen, auch wenn Sie bisher keine Sozialversicherungsbeiträge leisten mussten.

Im Sinne des gesetzlichen Grundsatzes Fördern und Fordern ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt das vorrangige Ziel bei der Leistungsgewährung. Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dürfen nur erbracht werden, wenn Hilfebedürftigkeit nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Erwerbsfähige Personen sollen so gefördert werden, dass sie künftig ihren eigenen und den Lebensunterhalt ihrer Angehörigen – möglichst unabhängig von der Grundsicherung – aus eigenen Mitteln und eigenen Kräften bestreiten können. Dabei können alle auf den Arbeitsmarkt bezogenen Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit dienlich sein. Zu diesen Dienstleistungen gehören z.B. das Informieren, Beraten, Vermitteln, Fördern von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und zur beruflichen Weiterbildung und das Anbieten von Arbeitsgelegenheiten. Erwerbsfähige Personen erhalten dabei umfassende Unterstützung durch einen Ansprechpartner, der persönlich zugeordnet ist.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird einerseits von der Bundesagentur für Arbeit (den örtlichen Agenturen für Arbeit) und andererseits den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunale Träger) getragen. Für den Landkreis Lindau haben sich die Agentur für Arbeit in Kempten und der Landkreis Lindau zur gemeinsamen Aufgabenerledigung zusammengeschlossen und das Jobcenter Landkreis Lindau Bodensee gebildet. Damit ist gewährleistet, dass Sie nur eine Stelle aufsuchen müssen.

Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag vom Tage der Antragstellung an gewährt. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen möglichst zeitnah und vollständig eingereicht bzw. nachgereicht werden.